I. Name und Sitz des Vereins
§1 Die Schützenbruderschaft, nachstehend Bruderschaft genannt, führt den Namen „St. Johannes Schützenbruderschaft 1925 Ahrem e.V.“
Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Erftstadt-Ahrem.
Die Bruderschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln, früher Amtsgericht Brühl, unter der Kennung VR 700759 eingetragen.
Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Die Bruderschaft ist Mitglied im „Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.“ in Köln und dem „Rheinischen Schützenbund e.V.“ in Düsseldorf.
II. Wesen und Zweck
§3 Der Leitsatz der Bruderschaft lautet: „Glaube, Sitte und Heimat“. Zur Verwirklichung des Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder zu
- Bekenntnis zum christlichen Glauben und Leben durch
- Aktive religiöse Lebensführung
- Werke christlicher Nächstenliebe
- Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit
- Eintreten zur christlichen Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
- Liebe zur Heimat und Vaterland durch
- Tätige Nachbarschaftshilfe
- Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
- Brauchtumspflege
§4 Der Zweck des Vereins ist
- die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch- Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss,
- Fahnenschwenken,
- Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.
- die Förderung des Sports
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch- Die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.
§5 Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§6 Die Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
§7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft
§8 Mitglied der Bruderschaft kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich zu den Leitsätzen der Bruderschaft verpflichtet.
§9 Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes sowie die Teilnahme am Königsschießen entscheidet der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen.
§10 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die ordentliche Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Förderung der Ziele der Bruderschaft hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§11 Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Tod.
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
§12 Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
§13 Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet der Vorstand über den Ausschluss eines Mitgliedes.
Der Vorstand hat vor seiner Entscheidung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschluss kann nur erfolgen wegen:
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- Bruderschaftsschädigendem Verhalten, insbesondere gegenüber §3,
- selbst verschuldetem Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren.
Den Ausschluss eines Mitgliedes hat der geschäftsführende Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung ohne Nennung der Gründe bekannt zu geben.
§14 Die Mitglieder haben an die Bruderschaft Beiträge zu leisten, deren Höhe durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
IV. Gliederung der Bruderschaft
§15 Die Bruderschaft gliedert sich in:
- Schützen
- Jung- und Schülerschützen
- Inaktive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
§16 Schützen sind weibliche und männliche Mitglieder der Bruderschaft, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und sich verpflichten, in Schützentracht
- an Veranstaltungen und Festzügen der Bruderschaft und den Pfarrprozessionen,
- Festzügen befreundeter Bruderschaft gemäß Einteilung des Vorstandes
teilzunehmen.
Mit Vollendung des 63. Lebensjahres erlischt die Pflicht zur Teilnahme an Festzügen.
§17 Jung- und Schülerschützen sind in der Bruderschaft integriert. Sie führen den Namen „St. Johannes Jungschützen“. Ihre Ordnung regelt das als Anlage 1 zu dieser Satzung gehörende Statut der „St. Johannes Jungschützen“. Jung- und Schülerschützen sind weibliche und männliche Mitglieder der Bruderschaft, die das 24. bzw. 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§18 Inaktive Mitglieder sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder der Bruderschaft, die nicht den Schützen (§16) angehören.
V. Organe der Bruderschaft
§19 Die Organe der Bruderschaft sind:
- die ordentliche Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihre Beitragspflicht bis einschließlich des der ordentlichen Mitgliederversammlung vorangegangenen Geschäftsjahres, spätestens vor Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung, erfüllt haben.
In allen Angelegenheiten, die die aktiven Schützen (z.B. Beteiligung an Festzügen anderer Bruderschaften, Gestaltung des eigenen Schützenfestes) ist das aktive Stimmrecht auf die aktiven Schützen beschränkt.
§20 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand vorzubereiten und mindestens am Sebastianustag im Januar, spätestens bis zum 15. Februar eines jeden Jahres mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und Beginnes schriftlich (mit Brief oder Rundschreiben) oder elektronisch (per E-Mail) einzuberufen.
Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Darlegung der Gründe und unter Formulierung etwaiger Anträge dies schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand mitteilt.
§21 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Beschlussfassung von Änderungen dieser Satzung, des Jungschützenstatutes
- Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden
- Festsetzung von Beiträgen
- Beschlussfassung über wesentliche Verpflichtungen, Aufnahme von Krediten und Darlehen über 5.000,00 €, Baumaßnahmen und sonstigen außergewöhnlichen Planungen und Vorhaben
- Verwertung und Veräußerung des Anlagevermögens der Bruderschaft
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassen- und Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Bestellung von sachbezogenen Ausschlüssen zur Unterstützung der Vorstandsarbeiten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern
§22 Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen und die Veräußerung und Verwertung des Anlagevermögens der Bruderschaft bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Auflösung der Bruderschaft bedarf der Zustimmung von neun Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder. Abgestimmt wird grundsätzlich per Handzeichen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist die Wahl geheim mittels ungekennzeichneter Stimmzettel durch zu führen.
§23 Über Ort und Zeit der ordentlichen Mitgliederversammlung, die Führung der Anwesenheitsliste, die Anträge und Beschlüsse ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Präsidenten oder Sitzungspräsidenten gegen zu zeichnen.
§24 Dem Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- der Präsident
- der stellvertretende Präsident
- der Kommandant
- der Geschäftsführer
- der Kassierer
- der Adjutant
- der Schießmeister
- der Jungschützenmeister im Range eines Offiziers
- drei Fähnriche
- die Gruppenoffiziere
- Ehrenvorstandsmitglieder
Der Vorstand kann durch die ordentliche Mitgliederversammlung um je einen stellvertretenden Geschäftsführer und stellvertretenden Kassierer und Beisitzer für verschiedene Fachbereiche erweitert werden.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Wählbar für den Vorstand sind alle Schützen (§16), die mindestens drei Jahre der Bruderschaft angehören.
Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme an:
- der zuständige katholische Pfarrer von Ahrem als geistlicher Präses
- der amtierende Schützenkönig oder die amtierende Schützenkönigin
- der amtierende Jungschützenkönig oder die amtierende Jungschützenkönigin
§25 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die rest-liche Amtszeit des Vorstandes zu wählen.
Bei Rücktritt von mindestens fünf stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern hat der Präsident innerhalb eines Monats eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Einziger Tagesordnungspunkt ist die Neuwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit des Vorstandes.
§26 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der stellvertretende Präsident und die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§27 Die Sitzungen des Vorstandes finden auf Einladung des Geschäftsführers nach Abstimmung mit dem Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit mit dem stellvertretenden Präsidenten nach Bedarf statt. Außerdem sind Sitzungen anzuberaumen, wenn dies von drei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit schriftlich beantragt wird.
§28 Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten soweit nicht die ordentliche Mitgliederversammlung oder der geschäftsführende Vorstand zuständig ist.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- die Wahrung des Wesens und der Ziele der Bruderschaft
- die Aufnahme neuer Mitglieder
- verdiente Mitglieder dem „Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften“ zur Verleihung von Auszeichnungen des Bundes vorzuschlagen
- die Vorbereitung der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlungen
- Personen, die sich um die Förderung der Ziele der Bruderschaft besonders hervorragende Verdienste erworben haben, der Mitgliederversammlung zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft vorzuschlagen
- der Ausschluss eines Mitgliedes
- die Durchführung des alljährlich am St. Johannes-Tag (24. Juni) bzw. an dem auf diesen Tag folgenden Sonntag stattfindenden Schützenfestes
- die Leitung des alljährlich stattfindenden Ausschießens der Würdenträger der Bruderschaft gemäß den in der Anlage 2 zu dieser Satzung festgelegten Regeln
- die Durchführung der schießsportlichen Wettbewerbe
- die Durchführung sonstiger geselliger Veranstaltungen der Bruderschaft
- darauf zu achten, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft auf das sorgfältigste aufbewahrt werden und bei Neuanschaffungen von Fahnen, Silber und Urkunden Fachleute zugezogen werden
§29 Der Präsident, der stellvertretende Präsident, der Geschäftsführer und der Kassierer bilden den gesetzlichen (geschäftsführenden) Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Präsident oder der stellvertretende Präsident und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sind befugt, die „St. Johannes – Schützenbruderschaft 1925 Ahrem e.V.“ gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des §26 BGB endet mit der Eintragung des neuen geschäftsführenden Vorstandes in das Vereinsregister. Die Neueintragung ist unverzüglich nach der Wahl zu veranlassen.
§30 Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Bruderschaft. Er bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor, führt die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung und des Vorstandes durch und achtet darauf, dass zu den übrigen Ortsvereinen ein gutes Einvernehmen besteht und Veranstaltungen der Bruderschaft nicht mit Veranstaltungen anderer Ortsvereine zusammenfallen.
VI. Veranstaltungen der Bruderschaft
§31 Die Bruderschaft veranstaltet:
- am St. Johannes-Tag (24. Juni) oder an dem auf diesen Tag folgenden Sonntag das Schützenfest
- das Schützenkönig-, Jungschützenkönig-, Schülerkönig-, Schülerprinzenschießen
- schießsportliche Wettbewerbe
- sonstige gesellige Veranstaltungen
Die Ausrichtung und Durchführung dieser Veranstaltungen obliegen dem Vorstand. Zum Schützenfest und St. Sebastianus-Fest lässt die Bruderschaft eine Heilige Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft lesen.
VII. Schlussbestimmungen
§32 Bei Auflösung der Bruderschaft durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
- das Barvermögen der Bruderschaft an die katholische Pfarre St. Johannes in Erftstadt-Ahrem, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- das Anlagevermögen der Bruderschaft ebenfalls an die katholische Pfarre St. Johannes in Erftstadt- Ahrem mit der Maßgabe der Unveräußerlichkeit. Die Einkünfte aus dem Anlagevermögen sind zur Unterhaltung der Gebäulichkeiten zu verwenden.
- Fahnen, Königssilber, Urkunden, Protokollbücher werden der Pfarre zur Aufbewahrung übergeben.
Bei Neugründung einer Schützenbruderschaft sind das Barvermögen, die Fahnen, das Königssilber, die Urkunden, die Protokollbücher und das Anlagevermögen an die neue Schützenbruderschaft wieder zu übertragen.
§33 Das Geschäftsjahr der Bruderschaft ist das Kalenderjahr.
§34 Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Januar 2019 in Erftstadt-Ahrem angenommen und tritt unter gleichzeitiger Aufhebung früherer Satzungen mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Anlage 1
zur Satzung der „St. Johannes Schützenbruderschaft 1925 Ahrem e.V.“
Jungschützenstatut
- Jung- und Schülerschützen sind in der Bruderschaft integriert. Sie führen den Namen „St. Johannes Jungschützen“.
- Ziele:
Die Jungschützen bekennen sich zum Leitsatz der Bruderschaft „Glaube, Sitte, Heimat“ (§3 der Satzung). Darüber hinaus fördern sie den Schießsport und die Erziehung zur körperlichen und charakterlichen Selbstbeherrschung. - Den Jungschützen gehören an als
- Schülerschützen: alle Jungen und Mädchen der Bruderschaft bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.
- Jungschützen: alle weiblichen und männlichen Mitglieder der Bruderschaft bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- Die Jungschützen werden im Vorstand der Bruderschaft durch den Jungschützenmeister vertreten. Der Jungschützenmeister trägt Sorge für eine jugendgemäße Ausübung des Schießsports. Er wird dabei vom Vorstand der Bruderschaft, insbesondere vom Schießmeister, in geeigneter Weise unter-stützt.
- Die Jungschützen wählen aus dem Kreis der Schützen (§16 der Satzung) den Jungschützenmeister und schlagen ihn der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor. Die Wahl wird zusammen mit der Vorstandswahl durchgeführt. Die Amtszeit des Jungschützenmeisters beträgt 3 Jahre. Scheidet der Jungschützenmeister vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, wählen die Jungschützen auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen neuen Jungschützenmeister und schlagen ihn der gleichen Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor. Bis zur Neuwahl des Jungschützenmeisters werden die Jungschützen im Vorstand der Bruder-schaft durch den Schießmeister vertreten.
- Alljährlich zum Schützenfest wird unter den
- Schülerschützen, die das 5. Lebensjahr vollendet und das 11. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Schülerprinz oder die Schülerprinzessin
- Schülerschützen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Schülerkönig oder die Schülerkönigin ausgeschossen
- Jungschützen der Jungschützenkönig oder die Jungschützenkönigin entsprechend den in der Anlage 2 zur Satzung festgelegten Regeln ausgeschossen.
- Die Jungschützen nehmen in ihrer Tracht an Veranstaltungen und Festzügen der Bruderschaft, den Pfarrprozessionen und an Festzügen befreundeter Bruderschaften teil.
- Dieses Statut wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.01.2018 in Erftstadt-Ahrem angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Anlage 2
zur Satzung der „St. Johannes Schützenbruderschaft 1925 Ahrem e.V.“
Regeln für das Ausschießen der Würdenträger der Bruderschaft und Verpflichtungen der Würdenträger gegenüber der Bruderschaft
- Der Vorstand der Bruderschaft beauftragt spätestens 14 Tage vor Beginn des Schützenfestes drei Vorstandsmitglieder mit dem Ausschießen des
1.1 Schützenkönigs oder der Schützenkönigin
1.2 Jungschützenkönigs oder der Jungschützenkönigin
1.3 Schülerkönigs oder der Schülerkönigin
1.4 Schülerprinz oder der Schülerprinzessin
- Voraussetzungen für die Teilnahme:
2.1 Schützenkönig oder Schützenkönigin
Um die Würde des Schützenkönigs oder der Schützenkönigin können sich alle Mitglieder der
Bruderschaft bewerben, die
- das 24. Lebensjahr vollendet haben
- zwei Jahre der Bruderschaft angehören
- sich zum Leitsatz der Bruderschaft bekennen (§3 der Satzung)
- in Schützentracht and den Festzügen befreundeter Bruderschaften und am eigenen Schützenfest teilnehmen
- als inaktives Mitglied (§18 der Satzung) bereit sind, während der Königszeit an Veranstaltungen und Festzügen der Bruderschaft, den Pfarrprozessionen und gemäß Einteilung des Vorstandes an Festzügen der befreundeten Bruderschaften in Schützentracht teilzunehmen
Um die Würde des Schützenkönigs oder Schützenkönigin können sich nicht bewerben die
inaktiven Mitglieder, die außerdem in einer anderen Bruderschaft aktives oder inaktives Mitglied
sind.
2.2 Jungschützenkönig oder der Jungschützenkönigin
Um die Würde des Jungschützenkönigs oder der Jungschützenkönigin können sich alle Mit-
glieder der Bruderschaft bewerben, die
- das 15. Lebensjahr vollendet haben
- das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- bis zum 31.12. des Vorjahres Mitglied wurden
- sich zum Leitsatz der Bruderschaft bekennen (§3 der Satzung)
2.3 Schülerkönig oder der Schülerkönigin
Um die Würde des Schülerkönigs oder der Schülerkönigin können sich alle Mitglieder der
Bruderschaft bewerben, die
- das 11. Lebensjahr vollendet haben
- das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- bis zum 31.12. des Vorjahres Mitglied wurden
- sich zum Leitsatz der Bruderschaft bekennen (§3 der Satzung)
2.4 Schülerprinz oder der Schülerprinzessin
Um die Würde des Schülerprinzen oder der Schülerprinzessin können sich alle Mitglieder der
Bruderschaft bewerben, die
- das 5. Lebensjahr vollendet haben
- das 11. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- bis zum 31.12. des Vorjahres Mitglied wurden
- sich zum Leitsatz der Bruderschaft bekennen (§3 der Satzung)
- das Schießen mit der elektronischen Schießanlage geübt haben
- Ablauf des Aufrufs:
3.1 Der geschäftsführende Vorstand stellt bis Schützenfest-Sonntag alle berechtigten und die Voraussetzung erfüllenden Schützen, Jungschützen, Schülerschützen in vier getrennten Listen zusammen. Die Liste der Schützen ist um die inaktiven Mitglieder zu ergänzen, die bis spätestens dem Sonntag vor dem Schützenfest dem Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten schriftlich eine Bewerbung angezeigt haben und die Voraussetzungen gemäß Punkt 2.1 erfüllen.
Jedem Bewerber ist eine Ordnungsziffer zu zuordnen.
Die Listen werden einem mit der Durchführung beauftragten Vorstandsmitglied zu Beginn des Wettbewerbs ausgehändigt.
Die beiden anderen Vorstandsmitglieder erhalten zu Beginn des Wettbewerbs einen Beutel, in dem die Kärtchen mit den Ordnungsziffern der Bewerber enthalten sind.
3.2 Aus dem Beutel wird von einem der beiden Vorstandsmitglieder verdeckt einzeln die Kärtchen gezogen, über die Ordnungsziffer in der Liste der Bewerber ermittelt und aufgerufen. Anschließend ist das Kärtchen in einem zweiten Beutel für die weiteren Durchgänge zurückzulegen. Verzichtet ein
Bewerber, wird er für die weiteren Durchgänge ausgeschlossen. Abwesenheit bei Aufruf bedeutet Verzicht.
- Jeder Wettbewerb wird mit dem Ehrenschuss des amtierenden Würdenträgers eröffnet. Jeder Würdenträger kann sich frühestens im dritten Jahr nach Ablauf seiner Königszeit erneut bewerben.
Stichtag für die Altersgrenzen ist der 01.01. des jeweiligen Jahres. Inaktive Mitglieder, die sich um die Königswürde bewerben wollen, teilen ihre Absicht bis spätestens dem Sonntag vor dem Schützen-festsonntag dem Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten mit. - Verpflichtungen der Würdenträger gegenüber der Bruderschaft
5.1 Schützenkönig oder Schützenkönigin
Der Schützenkönig oder die Schützenkönigin ist der Repräsentant der Bruderschaft und ver-
pflichtet sich:
1. die Bruderschaft würdig zu repräsentieren
2. am Gedächtnistag des Hl. Sebastianus der Bruderschaft ein Königsessen zu geben
3. die Königskette mit einer Plakette in angemessener Form zu ergänzen
4. im Interesse der Bruderschaft seine Aufwendungen auf das Notwendigste zu beschränken
Der Schützenkönig oder die Schützenkönigin erhält von der Bruderschaft einen Zuschuss zu den
Kosten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
5.2 Jungschützenkönig-/in, Schülerkönig-/in, Schülerprinz-/essin
Außer einem würdigen Verhalten bestehen für die Würdenträger keine Verpflichtungen gegen-
über der Bruderschaft. Lediglich kann der Jungschützenkönig oder die Jungschützenkönigin die
Jungschützenkette mit einer Plakette in angemessener Form ergänzen. Unangemessene Aus-
gaben sind zu unterlassen und diesbezügliche Weisungen des Vorstandes zu befolgen.
Die Ketten der anderen Würdenträger können auf Wunsch der Würdenträger auf seine Kosten
durch die Bruderschaft mit Erinnerungsplaketten versehen werden.
6. Diese Regeln wurden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.01.2018 in Erftstadt-Ahrem
angenommen und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.